Auf dieser Seite soll eine Sammlung der wichtigsten Imkerinformationen entstehen:

Die Anzeigepflicht findet sich in § 1a der Bienenseuchen-Verordnung und erfüllt vorwiegend den Zweck, im Falle einer Bienenseuche alle registrierten Bienenhalter im Umfeld informieren zu können und notwendige Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung zu treffen. Die Regelung ist aber nicht nur für die Seuchenbekämpfung wichtig: Die Art eines Bienenvolkes ist auch für die örtliche Belegstelle interessant, wenn es um seine Züchtung geht. Im Schutzgebiet einer Belegstelle dürfen nämlich nur Bienen der örtlich festgelegten Zuchtrichtung gehalten werden.

Erfolgt die Anzeige über die Bienenhaltung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.


Anbei in 2 Schritten erklärt was Du tun musst:

(1) Beantragung einer Betriebsnummer beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(betrifft Stadt Ingolstadt sowie die Landkreise Eichstätt, Pfaffenhofen an der Ilm, Neuburg-Schrobenhausen)
Bei Fragen: Tel. +49 841 3109-0 oder E-Mail: poststelle@aelf-ip.bayern.de


(2) Sobald euch die Betriebsnummer vorliegt, die Anmeldung der Bienenvölker
ausfüllen und per E-Mail an das für dich zuständige Veterinäramt schicken (NICHT an alle):


Stadt Ingolstadt: veterinaerwesen@ingolstadt.de
Landkreis Eichstätt: veterinaerwesen@lra-ei.bayern.de
Landkreis Pfaffenhofen: Veterinaeramt@landratsamt-paf.de
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen: veterinaeramt@neuburg-schrobenhausen.de

Ab 2022 müssen alle Imker gemäß Tierarzneimittelgesetz die Anwendung von Arzneimitteln in einem Bestandsbuch dokumentieren. Zu den Mitteln gehören freiverkäufliche, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Präparate. Dies schließt die Behandlung der Bienen mit Ameisen-, Oxal- oder Milchsäure gegen die Varroamilbe mit ein.

Das Bestandsbuch muss dabei nicht zwingend ein Buch sein, es kann sich auch um eine lose Blattsammlung oder Computerdatei handeln. Die Dokumentation inkl. der Belege (Kassenbon, Rechnung, Sammelbestellung über Verein, etc.) ist 5 Jahre aufzubewahren.

EU Verordnung 2019/6 Aritkel 108.

Nach § 89 Abs. 6 des Tierarzneimittelgesetzes können Bußgelder verhängt werden, wenn Imker die Behandlungen ihrer Bienen nicht dokumentieren.

Ein weiterer wichtiger Punkt findet sich in § 106 der EU-Verordnung. Dort heißt es: „Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen angewendet.“ Damit sind Behandlungsmethoden wie etwa die Ameisensäureeinbringung mit dem Schwammtuch verboten. Diese weit verbreitete Schock-Behandlung ist in der Zulassung von Ameisensäure nicht beschrieben und damit nicht zulässig. „Die EU wollte durch diese Formulierung wohl privaten Experimenten einen Riegel vorschieben und hat damit aber leider auch den Einsatz des Schwammtuchs verboten“, sagt Dr. Michael Hardt, der im D.I.B.-Präsidium für Bienengesundheit zuständig ist.

In Arbeit